Die Klassenlehrer verlesen die Hygieneregeln und stellen durch Einholen der Unterschriften nach der Belehrung sicher, dass alle in der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler auf die Einhaltung der Regeln achten.
Stand: 30.04.2020
Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19
INHALT
1. Allgemeines
- Zielstellung
- Sicherheit und Gesundheit in der Schule,
- Verantwortung
2. Infektionsschutz
- Meldepflicht,
- Ergänzung des Rahmenhygieneplans
- Persönliche Hygiene
3. Arbeitsschutz
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation aktualisieren (Unterstützung durch Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit)
- Regelungsbedarf
- Klassenräume, Fachräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Lehrerzimmer und sonstige Räume,
- Speisenversorgung,
- Sanitärbereiche,
- Reinigungsarbeiten,
- Pausen, Wegeführung, Flure
- Unterricht und Unterrichtsformen,
- Konferenzen und Gremienarbeit,
- Elternkontakte,
- Risikogruppen,
- Schwangere und Stillende,
- Persönliche Hygiene,
- Erste Hilfe,
- Brandschutz,
- Unterweisung und Unterrichtung
1. Allgemeines
Sicherheit und Gesundheit in der Schule
Verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie des nichtpädagogischen Personals in öffentlichen Schulen sind zum einen der Schulsachkostenträger, zum anderen der Schulhoheitsträger, der diese Aufgabe auf die Schulleiterin bzw. den Schulleiter delegiert hat.
Zielstellung
Mit dem Ziel, einen größtmöglichen Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus der Beschäftigten wie der Schülerinnen und Schüler in den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft im Land Brandenburg während der Stufen der Wiederaufnahme des Schulbetriebs im Zeitraum der andauernden Corona - Pandemie zu erreichen, werden seitens des für den Infektions- und Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) besondere Hygienestandards und Maßnahmen des Arbeitsschutzes festgelegt, die in den Schulen eigenverantwortlich umzusetzen sind. Bestehende Anforderungen aus schulischen Hygieneplänen und aus dem staatlichem Arbeitsschutzrecht bzw. dem Unfallversicherungsrecht bleiben unberührt.
Verantwortung
Der Schulsachkostenträger ist verantwortlich für die sichere Gestaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, der schulischen Freiflächen, der Einrichtungen sowie der Lern- und Lehrmittel. Er ist zudem verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten, wie Schulverwaltungspersonal und Hausmeisterinnen bzw. Hausmeister, sowie der Schülerinnen und Schüler.
Die Schulleiterin / der Schulleiter ist verantwortlich für die Umsetzung der Schulvorschriften und für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten des Schulhoheitsträgers, also vor allem der Lehrkräfte. Somit nehmen in öffentlichen Schulen zwei Arbeitgeber die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit wahr. Bei Schulen in freier Trägerschaft liegt die alleinige Verantwortung beim Schulträger.
2. Infektionsschutz
Meldepflicht
Aufgrund der Coronavirus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektionsschutzgesetzes ist sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden.
Eltern/ Lehrkräfte melden, Sekretariat über SL meldet dem Gesundheitsamt
Ergänzung des Musterhygieneplans
Alle Schulen verfügen nach § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und alle an Schule Beteiligten beizutragen.
Der vorliegenden Bestimmungen zum Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 dienen als Ergänzung zum Musterhygieneplan, der allen Schulen des Landes zur Verfügung gestellt wurde. Die Schulleiterin sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen dabei mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen.
Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert-Koch-Instituts zu beachten.
Über die Hygienemaßnahmen sind das Personal, die Schüler und die Erziehungsberechtigten auf jeweils geeignete Weise zu unterrichten.
Verantw: SL über Homepage bzw. Moodle, SL -Dienstberatung, Klassenleiter bei Präsenzunterricht – Unterschriftsverpflichtung/ Nachweispflicht
Der Hygieneplan ist den Gesundheitsämtern zur Kenntnis zu geben.
Persönliche Hygiene
- Bei COVID-19 typischen Krankheitszeichen* müssen betroffene Personen der Schule fernbleiben: Trockener Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn, Halsschmerzen u.a.
- Distanzgebot: es sind mindestens 1,5 m Abstand einzuhalten: Hände aus dem Gesicht, insbesondere Vermeidung der Berührung von Schleimhäuten im Mund- und Nasenbereich, keine Umarmungen, kein Händeschütteln,
- Händehygiene: regelmäßiges Waschen der Hände mit Seife und Wasser nach dem Nasenputzen, nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, nach dem Abnehmen der Mund-Nasen Maske, nach dem Toilettengang, vor dem Essen, vor Betreten des Unterrichtsraumes erst Hände waschen, an den vorgeschriebenen festen Arbeitsplatz gehen, dort verbleiben!!!
- Husten- und Niesetikette: Abstand gegenüber anderen Personen halten, Husten und Niesen in die Armbeuge,
- Mund- Nasen-Schutz(MNS): textiler -kein medizinischer- MNS als Behelfsmaske, als ergänzende Maßnahme, sofern die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können (z. B. Schülerbeförderung und Pausen auf dem Schulhof) Die sog. Behelfsmaske- bzw. community mask- dient ausschließlich dem Fremdschutz; das Distanzgebot gilt weiterhin unabhängig des Tragens einer Behelfsmaske; textile Masken sind mindestens täglich bei 60°C Grad zu waschen
3. Arbeitsschutz
Gefährdungsbeurteilung
Die aufgeführten Maßnahmen des Arbeitsschutzes stellen Mindestmaßnahmen dar. Je nach aktueller Situation und Gegebenheiten in der jeweiligen Schule können weitergehende Maßnahmen erforderlich sein.
Bei der Durchführung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist bei Bedarf die fachkundige Unterstützung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit einzuholen.
Zu den beruflich bedingt erhöhten Infektionsrisiken für Beschäftigte in Schulen stehen Muster für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bereit, welche auf der Formulardatenbank des Bildungsservers Berlin-Brandenburg hinterlegt sind.
Verantw: SL, Sicherheitsbeauftragte, erstellt am 26.04.2020
Regelungsbedarf Schulleiterin / Schulleiter (hier: insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Schulträger)
- Räume (Büro, Unterricht, Aufenthalt, Lüftung)
- Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss auch im Schulbetrieb ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Tische in den Klassenräumen/ Unterrichtsräumen entsprechend weit auseinandergestellt werden müssen und damit deutlich weniger Schülerinnen und Schüler pro Klassenraum zugelassen sind als im Normalbetrieb.
Verantw: SL, Einrichten der Räume, Kurszuweisungen
Klassenlehrer/ Fachlehrer – Belehrungen, Einhalten der Raumordnung, Lüften, Achten auf Toilettenzeiten (an der Tafel)
- Arbeit einer Teilgruppe 10a in Raum 205, eingerichtet am 24.04.2020, Teilgruppe 10b in Raum 232
- Ab 04.05.2020 Arbeit einer Teilgruppe 9a in Raum 315, Teilgruppe 9b in Raum 324
- Ab 04.05.2020 Arbeit einer Teilgruppe Klasse 6 in Raum 109
- Die Schüler des Produktiven Lernens arbeiten in ihren zugewiesenen Klassenräumen
- Sicherheitsabstände stimmen, nur höchstens 9 Personen im Raum, Klasse 9 höchstens 10 Personen aufgrund der Gruppenstärke
- Raumbelegung im Türaushang, keine anderen Schüler zulässig
- Verhaltensregeln hängen aus, Betriebsanweisung im Lehrerzimmer
- Abhängig von der Größe des Klassenraums sind das in der Regel maximal 15 Schülerinnen und Schüler. Es soll eine Raumplanung erfolgen, in der die jeweilige maximale Belegung festgelegt wird (max. Belegungsgröße durch Aushang an der Eingangstür des Raumes ausweisen).
- Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird.
- Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden können. Nur durch LK oder festgelegte Schüler im Fensterbereich.
- Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.
- In den Büroräumen (insbesondere Sekretariat) ist durch das Anbringen einer Bodenmarkierung der notwendige Sicherheitsabstand vorzugeben. Spuckschutzwand darf nicht berührt, verschoben werden, Eintritt für Schüler nicht gestattet, auch Lehrkräfte nur einzeln eintreten (Vorbildwirkung)
2. Speiseraum
- In Räumen für die Schulspeisung ist das Distanzgebot einzuhalten (Bodenmarkierungen für die Abstandsregelungen bei der Speisenausteilung)
- Fensterlüftung (Stoßlüftung) ist im Speiseraum regelmäßig notwendig
- Speisenausteilung durch Personen soll mit MNS, Haarhaube, Schutzkittel und Handschuhen erfolgen
- Bevorzugt hat die Speisenversorgung im Tablett-System und nicht über Gastronormbehältnisse zu erfolgen
Da in der Woche ab dem 27.04.2020 keine Verpflegung erfolgt, ist das Betreten der Kantine nur zur gestattet, die Schüler halten sich in den Pausen auf dem zugeteilten Hofbereich auf.
Ab dem 04.05.2020 darf der Speiseraum nur zur Einnahme des durch die Firma Menü GmbH Gröditz/Sachse ausgegebenen Mittagessens genutzt werden, Abstandshinweise sind angebracht worden, eine aktenkundige Belehrung der Hortbetreuer entsprechend des Hygieneplans erfolgte am 29.04.2020.
3. Sanitärbereiche
- Es sind ausreichend Möglichkeiten zum Händewaschen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen auch vorhandene Waschbecken in den Unterrichtsräumen.
- Für alle Waschgelegenheiten müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden.
Verantw: Hausmeister, bei Problemen im Hausmeisterbuch eintragen bzw. sofort Sekretariat informieren
- Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Reinigungsfirma, Absprache durch Konrektorin
- Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination zu desinfizieren.
Hierzu sind Handschuhe und Mundschutz zu tragen. Erhältlich bei der SL.
4. Reinigung
- Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.
- In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
Absprachen mit der Reinigungsfirma trifft die Konrektorin (Geschäftsverteilungsplan), in den genutzten Unterrichtsräumen erfolgt Intensivreinigung.
Zum Unterrichtsschluss werden die Stühle nicht hochgestellt, die Ausgangssituation im Raum muss hergestellt werden.
Zusätzlich genutzte Räume müssen in die von außen sichtbaren Raumlisten eingetragen werden, um auch hier eine Intensivreinigung zu ermöglichen. Tastaturen und Computermäuse dürfen nur von einer Unterrichtsgruppe genutzt werden, sonst muss durch den Fachlehrer eine zwischenzeitliche Reinigung mit begrenzt virozid wirkendem Mittel erfolgen. Verantw. Fachlehrer
5. Wege / Treppen / Aufzüge / Betreten der Schule
Jede Person, ausgenommen sind die Schüler mit Präsenzpflicht, also die Klassen 10, 9 und 6, und die Schüler der Präsenzangebote für spezifische Zielgruppen – trägt sich in eine ausliegende Anwesenheitsliste ein, um Infektionsketten nachvollziehen zu können. Alle Schüler werden von den Fachlehrern in im Unterrichtsraum befindlichen Liste eingetragen, die an Ende des Unterrichtstages im Sekretariat abzugeben sind. Zusätzlich erfolgt die Dokumentation im Klassenbuch, auch Lernsituationen sind hier zu dokumentieren.
- In Abhängigkeit von der Größe sind für Aufzüge maximale zulässige Personenzahlen festzulegen, welche sich an der Abstandsregel (1,50 m) orientieren sollen. eine Person
Bei ausreichend breiten Treppen und Wegen ist eine Markierung vorzunehmen, so dass gesichert wird, dass immer auf der rechten Seite gelaufen wird (Gegenverkehr möglich).
Es herrscht Einbahnstraßenverkehr. EINGANG für ALLE Personen ist der Haupteingang, ausgenommen von dieser Regelung sind die PL- Schüler, die den Notausgang benutzen. AUSGANG ist immer der Nebeneingang!!! So wird verhindert, dass sich Personen auf den Treppen begegnen. Es wird stets gewartet, bis eine Person den nächsten Treppenabsatz erreicht hat.
Auf den Fluren wird generell auf der rechten Seite gelaufen. Die farbigen Kästchen kennzeichnen den Abstand zwischen den Personen. An den Glastüren wird auf Abstand geachtet.
- Lässt die Wegbreite keinen Gegenverkehr zu, so sind diese Treppen und Wege nur für den Einbahnverkehr zu nutzen (Gegenverkehr muss warten).
In der zweiten Schulwoche werden durch die 6. Und 9. Klassen weitere Etagen bezogen, Vorrang hat immer die Schülergruppe, die von oben kommt, die anderen Personen haben zu warten, um Abstände von 1,5 m einzuhalten.
- Für den Ein- und Austritt sind separate Ein- bzw. Ausgänge auszuweisen.
- Für räumliche Trennungen kann dies z. B. durch Abstandsmarkierungen auf dem Boden oder den Wänden erfolgen.
- Handläufe von Treppen, Türklinken, Fenstergriffe, Schalter sind regelmäßig zu reinigen.
Eine Nutzung der Handläufe sollte unterbleiben, die Lehrkraft öffnet und schließt die Türen, betätigt Schalter, Fenster werden von ausgewählten Personen geöffnet (Fensterreihe).
6. Außengelände
- Flächen, die im Außengelände der Schule für den Unterricht im Freien genutzt werden, müssen insbesondere gegen direkte Sonneneinwirkung geschützt werden. Auch hier ist das Abstandsgebot einzuhalten.
Die Lerngruppen nutzen die ihnen zugewiesenen Bereiche, aufsichtsführende Lehrkräfte achten auf die Einhaltung der Abstandsregeln.
Eine Nutzung der Sportgeräte und Kleinfußballfelder ist untersagt.
7. Gegenstände / Arbeitsmittel
Soweit möglich, sollte eine persönliche Zuweisung von notwendigen Arbeitsmitteln (Schulbücher u.a. Lernmittel) erfolgen. Die Bedienung von technischen Arbeitsmitteln (bspw. Whiteboards, interaktive Tafeln, Computermäuse und Tastaturen u.a.) soll nur durch die Lehrkraft erfolgen.
Computerraum siehe Punkt 4
Regelungsbedarf Schulleiterin / Schulleiter (hier: insbesondere in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern)
8. Unterricht / Unterrichtsformen
- Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, ist eine Stoßlüftung Querlüftung der Räume durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.
- Beim Betreten und Verlassen der Unterrichtsräume ist auf die Einhaltung der Abstandsregel zu achten.
- Partner- und Gruppenarbeit sind nicht möglich.
- Unterricht kann in den dafür vorgesehenen Fachräumen stattfinden, solange die Abstandsregeln eingehalten werden und es sich nicht um Nahrungszubereitung
- Sportunterricht kann aus Gründen des Infektionsschutzes derzeit nicht Ausgenommen davon ist die Abiturprüfung im Fach Sport.
9. Konferenzen und Gremienarbeit
- Konferenzen müssen auf das notwendige Maß begrenzt Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen.
- Gremien-, Klassen- und Kurselternversammlungen dürfen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar Dabei gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Konferenzen.
10. Pausen / Wegführungen
- Die Schulen sind aufgefordert, ein jeweils den spezifischen räumlichen Gegebenheiten angepasstes Konzept zur Wegeführung zu entwickeln.
- Auch in den Pausen muss gewährleistet sein, dass das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird.
- Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen.
Versetzte Pausenzeiten können vermeiden, dass zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich die Sanitärräume aufsuchen. Toilettenzeiten ! Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf veränderte Pausensituationen angepasst werden (geöffnete Fenster, körperliche Auseinandersetzungen zwischen Schülerinnen und Schülern, „tote“ Ecken im Schulgelände).
Ab dem 04.05.2020 werden den Schülergrüppen verschiedene Aufenthaltsbereiche zugeordnet. Die 9. Klassen aus der oberen Etage nutzen den hinteren Schulhofbereich, rechts die Teilgruppe der 10b, links die der 9a. Die Schüler der 10. Klassen verbleiben im vorderen Schulhofbereich rechts 10a, links 10b. Die Teilgruppe der Klasse 6 nutzt den abgetrennten Pausenbereich neben den Fahrradständern und das offene Klassenzimmer unter der Aula. Schüler des Produktiven Lernens haben schon immer geänderte Pausenzeiten.
Ab 11.05.20 kann die Teilgruppe der 5. Klasse das offene Klassenzimmer und den Pausenbereich am Sportplatz nutzen.
- Abstand halten gilt auch im Lehrerzimmer, den Vorbereitungsräumen und in der Teeküche.
- Für die Esseneinnahme sind insbesondere die Hygienemaßnahmen einzuhalten und auf die Durchsetzung der Abstandsregel zu achten sowie die Aufsicht zu sichern.
- Sofern sich im unmittelbaren Umkreis der Schule Warteplätze für den Schülerverkehr oder den öffentlichen Personennahverkehr befinden, muss nach Schulschluss durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür gesorgt werden, dass Abstands- und Hygieneregeln auch dort eingehalten werden.
11. Risikogruppen
Siehe Mitteilung 18/20 des MBJS vom 22.04.2020 zur Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebes
Kollegen, die den genannten Risikogruppen angehören, haben dies durch ärztliches Attest bei der Schulleitung anzuzeigen. Kollegen über 60 Jahre arbeiten weiterhin von zu Hause aus, sofern sie nicht freiwillig ihren Dienst in der Schule aufnehmen.
Ein Vorsorgegespräch ist mit allen Kollegen aus Risikogruppen zu führen.
12. Schwangere / Stillende Schülerinnen
- Schwangere und stillende Schülerinnen stellen eine Personengruppe mit besonderen Schutzanforderungen dar. Entsprechend den Anforderungen des Mutterschutzgesetztes ist eine Gefährdungsbeurteilung in Zusammenhang mit Sars-CoV-2 durchzuführen.
- Schwangere und stillende Schülerinnen sollen die Betreuungssituation mit ihrer Ärztin/ ihrem Arzt abklären und deren/dessen Rat folgen.
13. Elternkontakte
Für Elternkontakte sollen telefonische Sprechstunden und oder eine Kommunikation über den dienstlichen E-Mail-Verkehr erfolgen.
Hier sollten die Lernplattform Moodle und die Homepage genutzt werden.
14. Erste Hilfe
- Erste Hilfe muss im Notfall geleistet werden. Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen, z. B. bei der Absicherung einer Unfallstelle oder durch das Benutzen von Einmalhandschuhen bei der Versorgung von Wunden. Diese Regel gilt unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie.
- Wenn im Zuge einer Erste Hilfe Maßnahme eine Herz-Lungen-Wiederbelebung erforderlich ist, steht in erster Linie die Herzdruckmassage und - falls vorhanden – die Anwendung eines automatisierten externen Defibrillators (AED) im Vordergrund.
15. Brandschutz
- Im Falle von Evakuierungsmaßnahmen oder anderen Notsituationen (z.B. Amok) haben die Maßnahmen der Personenrettung, Vorrang vor den Infektionsschutzmaßnahmen.
- Die Funktion von Brandschutzeinrichtungen, z. B. Brandschutztüren, darf in keinem Fall außer Kraft gesetzt werden.
16. Unterweisung / Unterrichtung
- Schulleiterinnen und Schulleiter stellen sicher, das Personal, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die Hygienemaßnahmen und zum hygienischen Verhalten am Arbeitsplatz Schule auf jeweils geeignete Weise zu unterrichten und zu dokumentieren.
Schüler mit Präsenzpflicht unterschreiben die Belehrung unter dieser Verordnung, Eltern nehmen auf der Homepage Kenntnis davon und zeichnen im Logbuch gegen.
Verantw. Klassenleiter, Kontrolle der Logbücher, Übergabe der Ergebnisse an die Schulleitung
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in der Funktion des Arbeitgebers (DAÜVV, Punkt. 5) nach Arbeitsschutzgesetz und Biostoffverordnung grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Gefährdungsbeurteilung vom 24.04.2020
Für Schulleiterinnen und Schulleiter besteht die Möglichkeit, sich fachkundig von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt telefonisch beraten zu lassen.
- Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch-Instituts zu beachten.
Belehrung/ Unterrichtung erfolgt (siehe Anlagen)
Unterschriften des an der Schule tätigen päd. Personals/
Unterschriften der Schülerinnen und Schüler
gez. I. Gebauer - Oberschulrektorin